Brut- und Setzzeit: Leinenpflicht beim Ausführen von Hunden

Kategorie: Aktuelles

In den Frühlingsmonaten zur Brut- und Setzzeit, wenn viele Wildtiere gebären und ihre Jungen aufziehen, gilt besondere Aufsichtspflicht für Hunde. Die generelle Leinenpflicht wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich vorgeschrieben und gilt inner- und ausserorts an Grünflächen, Wiesen, Felder und Wälder. Entsprechende Bestimmungen gelten in der Regel von Anfang April bis Ende Juli und sollen insbesondere Bodenbrüter, Jungtiere und tragende Wildtiere vor freilaufenden Hunden und ungehemmtem Jagdinstinkt schützen. Natürlich brauchen Hunde auch während der Brut- und Setzzeit Auslauf und Bewegung.  Doch selbst wenn ein Hund noch so gut abrufbar ist, liegt es in der Verantwortung von Halter/-innen respektvoll mit wildlebenden Tieren umzugehen. 

Manchmal werden in dieser Zeit vereinzelt Jungtiere wie beispielsweise Jungvögel, Rehkitze oder Feldhasen alleine angetroffen. Nur in seltenen Fällen sind diese tatsächlich verwaist. In der Regel verlassen die Elterntiere ihre Jungen nur kurz und halten sich versteckt oder auf Nahrungssuche in der Nähe auf. Die Jungen sollten daher nicht gestört und in Ruhe gelassen und keinesfalls berührt oder von Ort zu Ort getragen werden. Einzige Ausnahmen wären, wenn sich ein Jungtier in akuter Gefahr befindet, sichtbar verletzt oder verunfallt ist oder wenn sich ein flügger Jungvogel bei seinen ersten Flugversuchen in eine unglückliche Lage manövriert hat und Gefahr läuft verletzt zu werden. Dann kann man es vorsichtig wieder ins Nest (wenn auffindbar) oder ins nächste sichere Gebüsch setzen. Bei verunglückten Tieren ist es am sinnvollsten direkt Fachleute zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Ansonsten grundsätzlich am besten Abstand bewahren und im Zweifelsfall die verantwortlichen Behörden benachrichtigen oder sich entsprechenden fachkundigen Rat holen.

Wir appellieren an alle Hundehalter/-innen zur Brut- und Setzzeit die notwendigen Massnahmen zu treffen, vermehrt Rücksicht auf die Natur zu nehmen und insbesondere tragende, brütende, aufziehende und säugende Wildtiere nicht zu stören oder zu jagen, auch unabhängig von der Gesetzes- und Leinenpflicht. In Baselland und Solothurn gilt die Leinenpflicht vom 01.April bis zum 31.Juli. Weitere Informationen zu den verschiedenen kantonalen Gesetzen und zu speziellen Vorschriften können im Internet auf den Seiten der entsprechenden Gemeinden nachgelesen werden.